GWA Statuten

Reglement für den GWA Ältestenrat

Präambel
Der Ältestenrat soll mit seinen Anhörungen, Schlichtungen und Maßnahmen einen Beitrag zum Ansehen des GWA leisten. GWA Mitglieder sollen sich als Agenturen mit Haltung im Markt positionieren und verbandsinterne Konflikte mit Hilfe des Ältestenrates außergerichtlich lösen. Der Ältestenrat trägt dazu bei, dass der GWA Kodex von den Mitgliedern beachtet und danach gehandelt wird.

 

1. Aufgaben des Ältestenrats
Der Ältestenrat ist Disziplinar- und Schlichtungs-Organ des GWA. Als Disziplinar-Organ hat er die Aufgabe, Verstöße von Mitglieds-Agenturen gegen die Satzung und gegen programmatische Beschlüsse deutlich zu machen und, wenn notwendig, zu ahnden. Als Schlichtungs-Organ hat er das Ziel, Auseinandersetzungen zwischen GWA Agenturen außergerichtlich zu lösen.

Der Vorsitzende des Ältestenrats berichtet jährlich in der Mitgliederversammlung zur Geschäftsmoral der Branche und zur Tätigkeit dieses Organs. Der Bericht kann der Presse erläutert werden.
 
2. Disziplinarische Maßnahmen
2.1. Dem Ältestenrat stehen folgende Maßnahmen zu Verfügung, um Verstöße zu ahnden:

a) Schriftliche Verwarnung (als solche zu kennzeichnen)
b) Schriftliche Rüge (als solche zu kennzeichnen)
c) Empfehlung zum Ausschluss aus dem Verband gemäß § 10, Punkt 1 der GWA Satzung.

2.2. Der Ältestenrat behandelt die Fälle bis zum Abschluss der Untersuchungen in der Regel streng vertraulich. Sollte ein Fall bereits öffentlich diskutiert bzw. in der Presse berichtet werden, so kann der Ältestenrat nach eigenem Ermessen eine Verlautbarung bzw. Stellungnahme ebenfalls öffentlich abgeben.

Wird ein Fall bis zum Abschluss der Untersuchungen von allen Beteiligten vertraulich behandelt und wird dann eine Information der Verbandsmitglieder und der Presse vorgesehen, werden die betroffenen Parteien darüber im Voraus in Kenntnis gesetzt. 

3. Der Ältestenrat als Schlichtungs-Organ
Der Ältestenrat kann zur außergerichtlichen Klärung von Konflikten zwischen GWA Agenturen bzw. zwischen einer GWA Agentur und einer dritten Partei angerufen werden. Voraussetzung ist, dass mit der Anrufung des Ältestenrats die Akzeptanz des Schiedsspruches durch die Konflikt-Partei/en verbunden ist. Die Kostenerstattung ist in § 7. 2. festgelegt.

4. Zusammensetzung
4.1. Der Ältestenrat besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

4.2. Mitglieder des Ältestenrats sollen Personen sein, die Inhaber oder Geschäftsführer von GWA Agenturen waren.

4.3. Der Ältestenrat wird von der GWA Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Er kann für zwei weitere Jahre wiedergewählt werden.

4.4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied von der nächsten Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit für die restliche Wahlperiode gewählt.

4.5. Mitglieder des Ältestenrats ohne Stimmrecht sind der Hauptgeschäftsführer und der Justitiar des GWA.

4.6.
Unabhängige Experten können von Fall zu Fall vom Ältestenrat hinzugezogen werden. (Kosten des Verfahrens siehe § 7.2.)

5. Befangenheit
In einem Interessenkonflikt hat sich ein Mitglied des Ältestenrats selbst abzulehnen. Lehnt das Mitglied sich nach einer Aufforderung durch den Vorstand nicht selbst binnen acht Tagen ab, so kann der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit das Mitglied von der Entscheidung ausschließen.

6. Verfahren vor dem Ältestenrat
6.1. Ein Verfahren wird durch schriftlichen, formlosen Antrag einer Mitglieds-Agentur oder durch schriftlichen Antrag des Vorstandes eingeleitet. Jede Mitglieds-Agentur kann den Ältestenrat anrufen, auch wenn sie an einer Auseinandersetzung oder einer nach ihrer Meinung schädlichen Entwicklung nicht unmittelbar beteiligt ist.

6.2. Der Ältestenrat kann ohne Anrufung eine Verwarnung oder eine Rüge aussprechen oder ein Verfahren einleiten. Der Vorstand wird darüber vorab informiert.

6.3. Der Vorsitzende des Ältestenrats kann allein oder durch einen Beauftragten Vorermittlungen führen. Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den Beisitzern den weiteren Gang des Verfahrens. Dabei kann er festlegen, ob im schriftlichen Verfahren entschieden wird oder ob eine mündliche Verhandlung stattfindet.

6.4.
Der gegen das betroffene Mitglied erhobene Vorwurf ist ihm vor Beginn von Recherchen und vor einer Verhandlung schriftlich mitzuteilen.

6.5.
Zu einer mündlichen Verhandlung ist der maßgebliche Inhaber oder der Hauptgeschäftsführer des betroffenen GWA Mitglieds anzuhören. Die Ladung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Einschreiben zu erfolgen. Für eine Verhandlung erfolgt eine Terminabstimmung mit dem Betroffenen.

6.6. Die mündlichen Verhandlungen sind nicht öffentlich.

6.7. Die Entscheidung des Ältestenrats ist schriftlich zu begründen und von allen stimmberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. Den Betroffenen wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

6.8.
Dem Ältestenrat steht die Geschäftsstelle des GWA für die Organisation und für die Sitzungen zur Verfügung.

7. Kosten des Verfahrens
7.1. Die Mitglieder des Ältestenrats werden ehrenamtlich tätig. Ihnen sind nur die tatsächlichen Aufwendungen wie Reisekosten zu vergüten.

7.2. Die Verfahrensgebühren (in der Regel zwischen 1.000 und 5.000 EUR) werden dem Ausbildungsetat des Verbandes gutgeschrieben. Über die Höhe der Gebühren und die Verteilung auf die beteiligten Agenturen wird vom Ältestenrat von Fall zu Fall entschieden.

Beschlossen von der GWA Jahresmitgliederversammlung, Berlin, 24. September 2004

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