Regelwerk der Werbewirtschaft
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) räumt den Wirtschaftsverbänden in § 22 III Nr. 2 GWB (vormals: § 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB) die Möglichkeit zur unverbindlichen Empfehlung einheitlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ein. Ziel der Vorschrift ist es, die Anwendung von zentral ausgearbeiteten AGB zu fördern.
Der ZAW hat von dieser Möglichkeit mehrfach Gebrauch gemacht. Bereits 1979 hat der ZAW Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften beim Bundeskartellamt angemeldet. 1983 folgten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Werbung in Filmtheatern. Außerdem werden vom ZAW Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Plakatwerbung, einheitliche Grundsätze für die Rundfunkwerbung sowie – seit Juli 2000 – unverbindlich Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft in Online-Medien zur Anwendung empfohlen.
Daneben hat der ZAW auch Richtlinien und Hinweise zu verschiedenen Themenbereichen (Abmahnungen, Geheimhaltungspflicht bei Anzeigenaufträgen, redaktionell gestaltete Anzeigen, redaktionelle Hinweise in Zeitungen und Zeitschriften) verabschiedet.
Die Verhaltensregeln und Richtlinien des Deutschen Werberats bilden die selbstdisziplinären Leitlinien für die Wirtschaftswerbung in Deutschland. Sie dienen dazu, Moral und Ethik in der Werbung aufrecht zu halten und gleichzeitig das Ansehen der Werbung in der Bevölkerung zu stärken.




