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Was Unternehmen und Agenturen jetzt tun sollten.

WIE IHR EUCH – BZW. EURE WEBSITE – RECHTZEITIG IN SICHERE DIGITALE GEWÄSSER BEGEBT UND ABMAHNUNGEN VERMEIDET.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) sorgt nicht nur für maximale Punktzahl beim Scrabble, sondern auch für ne ganze Menge Arbeit auf zahlreichen Firmen-Websites und Online-Shops. Denn das BFSG verpflichtet zahlreiche Unternehmen, ihre Website bis 28. Juni 2025 barrierefrei zu machen. Sonst …: Ihr kennt das noch von der DSGVO. Für welche Unternehmen und Dienstleistungen dies genau gilt, was das BFSG konkret für euer Unternehmen bedeutet, welche Folgen dies für eure Website hat und wie genau ihr wann eure Website optimieren solltet, erfahrt ihr im folgenden Artikel.

BFSG – WAS GENAU BEDEUTET “BARRIEREFREIE WEBSITE”?

First things first: Was zum Geier ist eigentlich unter einer “barrierefreien” Website konkret zu verstehen? Dies ist eindeutig durch die “Vier Prinzipien der Barrierefreiheit” (Four Principles of Accessibility) der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) geregelt, nämlich: klar wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass Websites auch für Menschen mit physischen und/oder geistigen Beeinträchtigungen eine einfache und unkomplizierte Nutzbarkeit gewährleisten. Neudeutsch: accessibility is king. Und kluges, durchdachtes UX Design daher mehr denn je gefragt. Denn Benutzeroberflächen und Informationen müssen im Sinne der Barrierefreiheit auch mit eingeschränkten Möglichkeiten bedien- und erfassbar sein, also auch in dem Falle, dass einzelne Sinne den Nutzer:innen nicht zur Verfügung stehen. Funktionen müssen auch unter diesen Umständen nicht nur zugänglich, sondern auch bedien- und navigierbar sein, mögliche Interaktionen klar ersichtlich und trotz Beeinträchtigung durchführbar sein. Aber nicht nur Funktionen und ihre Bedienung, auch sämtliche Informationen müssen für die User leicht nachvollziehbar und verständlich sein. Zudem muss die Wahrnehmung und Nutzung der Website mit einer Vielzahl von Geräten verlässlich möglich sein. Hier gilt es, mit der technischen Hardware-Entwicklung up-to-date zu bleiben und die Funktionstüchtigkeit permanent auch auf neuen Devices sicherzustellen. Doch Barrierefreiheit ist nicht gleich Barrierefreiheit. Das wäre ja noch schöner. Insgesamt gibt es gemäß aktuellster Fassung 2.1 (Stand heute) der WCAG 13 Richtlinien mit 78 Erfolgskriterien, wobei jedes Erfolgskriterium wiederum jeweils einem Level, sogenannten Konformitätsstufen, zugeordnet wird: Level A, AA oder AAA. Hierbei bestätigt Level A das Vorhandensein der grundlegenden Erfolgskriterien und Level AAA das höchste Maß an Barrierefreiheit mit der Umsetzung aller 78 Erfolgskriterien.

BFSG – WELCHE PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN SIND BETROFFEN?

Dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz unterliegen verschiedene Produkte und Dienstleistungen. Bei Produkten sind vor allem Elektronikanbieter betroffen, bspw. Anbieter von Computern – von Notebooks über E-Book-Lesegeräte bis Tablets, ebenso Smartphones bzw. Mobiltelefone, Automaten von Geld- über Fahrausweis- bis Check-in-Automaten, aber auch Smart-TVs und Router. In Sachen Dienstleistungen sind im Spiel: Telefondienste, Messenger-Dienste, Personenbeförderungsdienste inkl. mobil angebotenen Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr sowie Bankdienstleistungen. Aber auch – und jetzt wirds für viele interessant – der “elektronische Geschäftsverkehr”. Heißt auf Deutsch für jeden, der irgendetwas über seine Website oder seinen Online-Shop zum Kauf anbietet: Obacht! Allein die Möglichkeit einer Terminvereinbarung in Anbahnung eines Geschäftsabschlusses (wie bspw. die Online-Terminbuchung bei einem Friseur) kann hierbei schon als “elektronischer Geschäftsverkehr” gelten. (Disclaimer: Die obige Auflistung der Produkt- und Dienstleistungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur finalen Klärung, ob auch euer Unternehmen betroffen ist, empfiehlt sich der direkte Blick in den Gesetzestext bzw. die Inanspruchnahme einer Fachberatung.)

BFSG – WELCHE UNTERNEHMEN SIND BETROFFEN?

Ok, und welche Unternehmen fallen jetzt genau unter die BFSG-Pflicht zur Barrierefreiheit? Kurz und knapp: Alle Händler, Hersteller, Importeure und Erbringer der oben aufgelisteten Produkte und Dienstleistungen. Und Achtung: Auch Kleinstunternehmen (maximal neun Beschäftigte, maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz) fallen hierunter, sofern sie Produkte in Umlauf bringen. Entspannung hingegen für Kleinstunternehmen, die lediglich Dienstleistungen anbieten: Ihr seid vom Gesetz ausgenommen.

BFSG – WAS IHR JETZT TUN SOLLTET

Was heißt das jetzt für euch konkret? Das kommt darauf an. Wenn ihr nicht unter die genannten BFSG-Kriterien fallt, dann: zurücklehnen und alle anderen bemitleiden, die nun ihre Websites auf Links drehen müssen. Zudem empfiehlt es sich für euch, euren konkreten Fall durch eine rechtssichere Beratung nochmals überprüfen zu lassen, um ein böses barrierefreies Erwachen definitiv auszuschließen. Für alle anderen “BFSG-Qualifizierten” der klare Rat: Jetzt handeln! Denn jetzt ist noch Zeit, alles solide zu planen, zu konzipieren und umzusetzen, ohne in Zeitdruck zu geraten … wobei dies ganz auf die Komplexität und den Umfang eurer Website ankommt. Bei größeren Website-Projekten und höchster Barrierefreiheitsstufe AAA kann solch ein Projekt gut und gerne mal 12+ Monate in Anspruch nehmen. Wir sprechen da aus Erfahrung. Zudem rechnen wir mit einem wahren “BFSG-Agentur-Run”, je näher der Juni 2025 rückt und sich das Bewusstsein über den akuten eigenen Handlungsbedarf in der Breite des Mittelstands einstellt. Heißt unter Umständen: weniger freie Kapazitäten bzw. längere Wartezeiten – und dann kann es knapp werden, alles bis Mitte 2025 umzusetzen. Natürlich heißt das nicht zwangsweise, dass direkt Anfang Juli eine Abmahnung in euer Haus flattert; zumal zunächst nur mit stichprobenartigen Kontrollen zu rechnen ist und bei fehlender Barreriefreiheit vermutlich eine Nachbesserung innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt werden dürfte. Andererseits ist es natürlich erstrebenswert, einem möglichst breiten Publikum den Genuss der eigenen Website zu ermöglichen. Zudem wird bestimmt schon längst die nächste Welle abmahnwütiger Anwälte in den Startlöchern stehen und das schnelle Geld wittern. Und hier schläft es sich deutlich besser mit einer Abmahnungsbarriere aka dem Barrierefreiheitsgrad Level A oder höher.

BFSG – BARRIEREFREIHEITS-CHECK UND A-RANKINGS FÜR EURE WEBSITE

Für diesen guten Schlaf stehen wir euch sehr gern frühzeitig zur Verfügung. Und damit wir nicht ins Blaue hinein “barrierefreiheiten”, bieten wir euch hierzu sehr gern einen ausführlichen Barrierefreiheits-Check inklusive professioneller Auswertung an. Hierdurch gewinnt ihr eine fundierte Übersicht zum BFSG-Stand eurer aktuellen Website sowie dezitierte Gewissheit über notwendige und optionale To-dos – und damit auch eine valide Grundlage für die Kalkulation und Planung eurer Level-A(AA)-Seite. Wenn das für euch interessant ist, sprecht uns sehr gerne an, und wir legen direkt los! Als erste grobe Orientierung und für alle, die es vor Spannung gar nicht aushalten können, gibt es hier einen zwar nicht ganz so fundierten bzw. eingeschränkten, dafür aber kostenlosen Barrierefreiheits-Quick-Check (Weiterleitung auf externe Website): ACCESSIBILITYCHECKER

Fazit: Wenn ihr, wie oben beschrieben, unter die Barrierefreiheitspflicht fallt, solltet ihr keine Zeit verlieren. Ein Jahr ist schnell um und der Andrang wird wachsen. Und wenn ihr Hilfe braucht, alles rechtzeitig uns stressfrei in trockene BFSG-Tücher zu bekommen: Just call! 🙂

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